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Unterrichtsbefreiung / Beurlaubung vom Unterricht

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Wenn Schülerinnen oder Schüler am Besuch des Unterrichts aus zwingenden Gründen verhindert sind oder eine Beurlaubung vom Unterricht notwendig wird, so sind folgende Bestimmungen aus der Realschulordnung zu beachten.

  1. Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

  2. Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
    Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt
    während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
    Schüler, die sich nicht an die obengenannten Bestimmungen halten, gelten als nicht entschuldigt und haben die in der Schulordnung vorgesehenen Konsequenzen zu tragen (z. B. angesetzte Prüfungen werden mit Note 6 bewertet).

  3. Beurlaubungen können nur in zwingenden Ausnahmefällen genehmigt werden. Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass der Schule Zeit für Rückfragen bleibt. Der versäumte Unterrichtsstoff muss sofort nachgearbeitet werden.

Das Entschuldigungs- bzw. Befreiungsformular finden Sie im Bereich "Downloads"



von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehrt nachgearbeitet werden.